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Moabiter Leihhaus   Christian Lohmann
Turmstr. 9  (Ecke Wilsnacker Straße)
10559 Berlin  

Tel.:+49 (030) 394 19 97   Fax:+49 (030) 397 89 167

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    Mitglied im Zentralverband des Deutschen Pfandkreditgewerbes e.V.
 
 

  Was ist ein Pfandkredit

  Zinsen und Gebühren

  Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe

 
 
Was ist ein Pfandkredit ?
 

Gegen Hinterlegung eines Gegenstandes erhalten Sie schnell und unbürokratisch ein Darlehen mit einer Laufzeit von 3 Monaten ausgezahlt. Wichtig! Der Kreditnehmer macht keine Schulden, nur der Gegenstand haftet für das Darlehen. Es erfolgt keine Überprüfung der Bonität (Kreditwürdigkeit, also Schufa-Auskunft oder ähnliches). Deshalb muß der Gegenstand entsprechend Wert besitzen, in der Regel wird in einer Höhe ca. 10 - 30 % des Neupreises (Hälfte Zeitwert) beliehen.
Der Pfandschein hat eine gesetzlich vorgeschriebene Laufzeit von 3 Monaten. Er kann aber jederzeit früher wieder eingelöst werden. Ist eine Auslösung innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, kann in der Regel gegen Bezahlung der vereinbarten Zinsen und Gebühren der Vertrag beliebig oft verlängert werden.
Wir garantieren eine fachgerechte Aufbewahrung der Pfänder. Die Gegenstände sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften versichert. Die Herausgabe des Pfandes erfolgt unmittelbar bei Rückzahlung des Darlehens und der angefallenden Zinsen und Gebühren.
Die Kosten des Kredites richten sich nach den staatlich festgelegten Gebührensätzen (unterschieden in 1 % Zinsen und einem kapitalabhängigen Gebührensatz, Erläuterungen weiter unten) der Pfandleihverordnung. Von der Vorlage eines gültigen Ausweispapiers abgesehen, gibt es keine weiteren Formalitäten. Frühestens 1 Monat nach dem Verfalltag kann das Pfand in einer öffentlichen Versteigerung verwertet werden. Wir versteigern in der Regel Pfänder die ca. 5 - 7 Monate im Haus waren und lassen dem Kunden dadurch noch mehr zeitlichen Spielraum.
Ein eventuell erzielter Mehrerlös steht dem Pfandgeber (Kunden) zu. Ein Verlust muss vom Pfandhaus selbst getragen werden. Nicht abgeholter Mehrerlös muss vom Pfandleiher nach 2 Jahren an den Staat abgeführt werden. Einlösung und Verlängerungen sind auch auf dem Postweg möglich, bedürfen aber vorher der telefonischen / brieflichen Abstimmung.

 
 

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Zinsen und Gebühren
 

Die Kosten eines Pfandkreditvertrages berechnen sich aus Zinsen und Gebühren. Jeder angefangene Monat rechnet bei Abrechnung eines Pfandscheines (Verlängerung / Auslösung). Bei der Verlängerung werden die bis zum Tag der Verlängerung angefallenden Zinsen und Gebühren berechnet, bei Einlösung des Pfandes kommt das Kapital des Pfandscheines zu dieser Summe.

 

Der monatliche Zinssatz beträgt 1 %

 

Folgende Gebühren werden vom Moabiter Leihhaus monatlich berechnet:

 
bis Kapital (EUR) Gebühren (EUR)
15,00 1,00
30,00 1,50
50,00 2,00
100,00 2,50
150,00 3,50
200,00 4,50
250,00 5,50
300,00 6,50
 

Bei Beträgen ab 300,01 EUR bis 1000,00 EUR wird auf die nächsten vollen 50 EUR bzw. 100 EUR aufgerundet und von diesem Betrag 2,5 % gerechnet.
Ab 1000,01 EUR wird auf die vollen 100 EUR gerundet und von dem so ermittelten Betrag 2,5 % gerechnet.

 
 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe
 

1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, daß das Pfandstück sein freies Eigentum ist.
3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheins oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
7. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekanntgemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, daß die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung-ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuß beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
9. Der Überschuß steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt. Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuß ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen. Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuß nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
10. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchs-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muß sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung, die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluß nach Ziff. 10. Abs. 3, Satz 2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich anders geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welcher der Pfandkreditvertrag geschlossen worden ist.
13. Gemäß § 1245 BGB wird vereinbart, daß die Vorschriften des § 1240 BGB im Falle der öffentlichen Versteigerung des Pfandes, nicht gelten. Abweichend wird ein Zuschlag für Gold- und Silbersachen zum höchst erreichbaren Preis erlaubt. Der Verpfänder erklärt hiermit sein Einverständnis, daß seine persönlichen und die zum Pfandgeschäft benötigten Daten elektronisch gespeichert werden.

 
 

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